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StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
[ Auszug: (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen ... ]
[ Allgemeiner Teil(StGB) ] [ Besonderer Teil(StGB) ]
[ StGB ] [ StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten ] [ StGB ] [ StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ] [ StGB Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen ] [ StGB Gefangenenbefreiung ] [ StGB Gefangenenmeuterei ] [ StGB ]